Berlin - Wer ein Fertighaus bestellt, kann die Immobilie in der Regel im Rahmen der angebotenen Möglichkeiten konfigurieren. Soll der Anbieter individuelle Wünsche umsetzen, tun Bauherren aber gut daran, solche Details präzise in Bauvertrag und Baubeschreibung festzuhalten. Ist das nicht der Fall und weichen die eigenen Vorstellungen später von der Umsetzung ab, kommt es sonst regelmässig zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Parteien, die Zeit, Nerven und Geld kosten, so der Verband Privater Bauherren (VPB).
Diese Erfahrung musste kürzlich ein Bauherr machen, von dem der VPB berichtet. Für die spätere Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses wollte der Mann ein vom Keller bis zum Dachgeschoss reichendes Leerrohr verbaut haben, um die Anlage später selbst verkabeln zu können. Die Baubeschreibung wurde ordnungsgemäss um diesen Sonderwunsch ergänzt.
Streitpunkt: Bis wohin sollte das Rohr verlaufen?
Das Problem: Beim Einbau wurde das Leerrohr tatsächlich wie beschrieben bis ins Dachgeschoss verlegt, nicht aber - wie vom Bauherrn erwartet - auch noch durch die Dämmungsschicht bis unter die Dachziegel, um die Kabelanschlüsse von dort sauber bis in den Keller führen zu können. Nun müssen Juristen klären, ob die Baufirma ihrer Aufgabe, wie in der Baubeschreibung gewünscht, nachgekommen ist, oder ob der Bauherr Nachbesserung verlangen kann.
Um solche Missverständnisse zu vermeiden, rät der VPB, Sonderwünsche so genau und detailliert wie möglich zu formulieren. Doch weil Laien mit den Feinheiten einer technischen Ausführungsbeschreibung häufig nicht vertraut sind, kann es sinnvoll sein, sich dafür professionelle Hilfe an die Seite zu holen. © Deutsche Presse-Agentur
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