Düsseldorf - Wer Schulden hat und diese nicht mehr bedient, dem können unter Umständen Teile eines regelmässigen Einkommens gepfändet werden. Damit Betroffenen bei diesem Vorgang aber zumindest genügend Geld zum Leben bleibt, gelten sogenannte Pfändungsfreigrenzen. Einkommen dürfen also nur bis zu diesen Grenzen gepfändet werden. Liegt das Einkommen darunter, ist es komplett vor dem Zugriff Dritter geschützt.

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Seit dem 1. Juli 2025 gelten nun höhere Grenzen. Künftig sind Nettoeinkünfte unter 1.560 Euro voll geschützt, teilt die Verbraucherzentrale NRW mit. Zuvor waren Einkünfte nur unter 1.500 Euro geschützt. Beispiel gefällig? Bei einem alleinstehenden Schuldner ohne Unterhaltspflicht mit einem Nettoeinkommen von 1.600 Euro dürfen nach der neuen Regel 31,50 Euro gepfändet werden. Die übrigen 1.568,50 Euro darf er behalten. Gepfändet wird also nicht der gesamte über der Freigrenze liegende Betrag, sondern nur ein gewisser Teil.

Ist eine Person mit dem Einkommen von 1.600 Euro für eine Person unterhaltspflichtig, darf gar nicht gepfändet werden, weil der pfändbare Bereich dann erst deutlich später, bei 2.150 Euro beginnt. Wo die Grenzen im jeweiligen Einzelfall liegen, können Interessierte auf der Webseite der Verbraucherzentrale NRW nachlesen.

Manche Schuldner müssen selbst aktiv werden

Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Finanzinstitute sind dazu verpflichtet, die neuen Regelungen automatisch zu berücksichtigen. Ob das aber tatsächlich geschieht, sollten Schuldnerinnen und Schuldner unbedingt überprüfen, raten die Verbraucherschützer. Es könne daher lohnen, bei der jeweiligen Stelle nachzufragen, ob die neuen Grenzen bekannt sind und entsprechend angewendet werden. So können irrtümliche Auszahlungen an pfändende Gläubiger vermieden werden. Geht doch mal etwas schief, können Schuldner zu viel gezahlte Beiträge von der auszahlenden Stelle zurückverlangen.

Achtung: Bei manchen Pfändungen wirken die neuen Freigrenzen nicht automatisch. Das gilt für jene, bei denen der unpfändbare Betrag etwa von einem Gericht, einem Finanzamt oder einer Stadtkasse individuell festgelegt wurde. Hier müssten Betroffene einen Antrag auf Neufestsetzung des Freibetrags stellen, damit nicht gegebenenfalls zu hohe Beträge abgeführt werden.

Die geltenden Pfändungsfreigrenzen richten sich immer nach dem einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag und werden Jahr für Jahr vom Bundesjustizministerium bekanntgegeben. In der Regel treten die Anpassungen zum 1. Juli eines Jahres in Kraft.  © Deutsche Presse-Agentur