Unschön, wenn man nach dem Saunabesuch wegen Verbrennungen ins Krankenhaus muss. Trifft den Saunabetreiber dann eine Schuld? Nicht, wenn man als Besucher selbst ein offenkundiges Risiko eingeht.
Coburg/Berlin - Auf dem Weg in die Sauna und aus der Sauna heraus berührt man den Boden in der Regel nur für wenige Sekunden. Länger kann auch gefährlich werden: Ein Saunabesucher verweilte auf dem Weg nach draussen noch für ein bis zwei Minuten, um sich mit einem Bekannten zu unterhalten. Dabei zog er sich an den Fusssohlen Verbrennungen zu, die stationär behandelt werden mussten.
Der Mann klagte daraufhin gegen den Saunabetreiber und verlangte Schmerzensgeld, den Ersatz seiner Fahrtkosten und Zuzahlungen zu Medikamenten. Das Landgericht Coburg wies die Klage aber vollständig ab (Az.: 52 O 439/23). Über das Urteil informiert der Deutsche Anwaltverein.
Stehen auf heissem Boden? Kein typisches Saunaverhalten
Die Begründung des Gerichts: Der Kläger habe gegen seine eigene Sorgfaltspflicht verstossen. Schliesslich sei das längere Stehen auf dem heissen Boden kein typisches Verhalten in der Sauna und die Gefahr von Verbrennungen sei für jeden verständigen Nutzer erkennbar.
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Den Betreiber treffe keine Schuld, der Saunaboden sei sachgerecht beschaffen gewesen. Denn trotz ausgelegten Kunststoffmatten ist es üblich, dass sich der Boden in einer 90-Grad-Sauna auf bis zu 60 Grad aufheizen kann. Die Matten dienen nämlich nicht der Wärmeisolation, sondern lediglich der Rutschsicherheit und Hygiene. © Deutsche Presse-Agentur