Frankfurt - Was möchte jemand damit ausdrücken, wenn er sein eigenes Testament zerreisst? Das Gesetz sieht darin ganz klar eine Widerrufshandlung, der Testierende möchte offenbar nicht mehr, dass die auf dem Dokument getroffenen Verfügungen weiterhin Bewandtnis haben. An dieser Annahme ändert auch nichts, wenn ein zerrissener letzter Wille nicht achtlos irgendwo abgelegt oder entsorgt, sondern fein säuberlich in einem Schliessfach aufgehoben wird. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 26/25) jüngst entschieden.

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In dem konkreten Fall hatten die Erben eines Mannes beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt und diesen auch erhalten. Erst zwei Monate später öffneten diese ein Schliessfach des Verstorbenen und entdeckten darin ein Testament, das in der Mitte durchgerissen war. Dieses Schriftstück begünstigte eine weitere Person, die sich nach Bekanntwerden dafür stark machte, bisher ausgestellte Erbscheine aufgrund der neuen Erkenntnisse einzuziehen - jedoch ohne Erfolg.

Art der Aufbewahrung widerlegt gesetzliche Vermutung nicht

Das OLG stützte die Einschätzung des Nachlassgerichts, dass die Erbscheine nicht ungültig geworden sind. Sein Testament hatte der Mann vor seinem Tod durch schlüssiges Handeln - eben jenes Zerreissen des Dokuments - eindeutig widerrufen. Das Testament war nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch äussere Einflüsse anderweitig in zwei Teile geraten. Weil nur der Verstorbene selbst Zugang zu dem Schliessfach gehabt habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass jemand anders das Papier durchtrennt hat.

Zwar sei nicht nachvollziehbar, warum der Verstorbene das zerrissene Testament im Schliessfach aufbewahrte. Allein die Art der Aufbewahrung genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass der Testierende das Dokument tatsächlich zerstören und widerrufen wollte.  © Deutsche Presse-Agentur