Gütersloh - Stromausfall, Überhitzung oder einfach Server-Error: Wenn die IT-Infrastruktur ausfällt, kann in einigen Unternehmen oder Jobs nicht weitergearbeitet werden. Zählt die Zeit, in der Beschäftigte dann womöglich Däumchen drehen, dennoch als Arbeitszeit?
"Grundsätzlich ja, denn der Arbeitgeber muss die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Gibt es also eine IT-Panne, fehlt das nötige Arbeitsmittel, die Arbeitszeit läuft weiter. Das geht aus der Betriebsrisikotheorie hervor, die besagt, dass eine Betriebsstörung den Arbeitgeber betrifft und nicht den Angestellten.
Kein Zwang zum Nachholen der Arbeitszeit
Und was, wenn der Arbeitgeber nun überlegt, die Arbeitszeit nach hinten zu verschieben, zu einer Zeit, wo die Systeme wieder laufen? Hier könne der Arbeitgeber nur begrenzt handeln, so Schipp. Es ist nicht erlaubt, eine Schicht einfach um ein paar Stunden oder gar auf einen anderen Tag zu legen. Es gibt in solchen Situationen weder ein Vor- noch ein Nacharbeitsgebot.
Arbeitnehmende müssen im Regelfall nur während der vertraglich vereinbarten Stunden arbeiten. Sind allerdings beide Seiten einverstanden, kann die Arbeitszeit einvernehmlich verlegt werden. In Betrieben mit einem Betriebsrat müsse aber auch dieser beteiligt werden, so Schipp.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. © Deutsche Presse-Agentur