Düsseldorf - Probezeit bestanden! Oder doch nicht? Verhält sich der Arbeitgeber hinsichtlich einer Kündigung in der Probezeit widersprüchlich, kann eine Kündigung unter Umständen treuwidrig und damit unwirksam sein. Das zeigt ein Urteil (Az. 3 SLa 317/24) des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Entscheidend ist aber auch, von wem die ursprüngliche Zusage kam.
In dem Fall, über den das Fachportal "Haufe.de" berichtet, teilte eine Vorgesetzte einem Mitarbeiter kurz vor Ende seiner sechsmonatigen Probezeit mit, dass er "selbstverständlich" übernommen werde. Wenig später wird dem Mitarbeiter aber dennoch gekündigt. Die Begründung: Er erbringe keine ausreichenden Leistungen und sei nicht geeignet, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen.
Führungskraft für Personalfragen verhält sich widersprüchlich
Der betroffene Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung. Mit Erfolg: Laut Landesarbeitsgericht war die Probezeitkündigung treuwidrig und damit unwirksam. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls, so das Gericht. Hier sei insbesondere die Rolle des Vorgesetzten hervorzuheben. Er ist der mit Prokura versehene Abteilungsdirektor der betreffenden Abteilung und damit laut Gericht "unstreitig die Führungskraft für Personalfragen". Seine Aussage gegenüber dem Kläger hatte somit besonderes Gewicht, wie "Haufe.de" erklärt.
Mit der Erklärung eines Vorgesetzten mit Personalentscheidungskompetenzen, man werde den Mitarbeiter "mit Blick auf die Probezeit natürlich" übernehmen, werde ein berechtigtes Vertrauen auf Arbeitnehmerseite geschaffen, dass die Probezeit "bestanden" und das Arbeitsverhältnis nunmehr gesichert ist, so das Urteil.
Wichtig: Der Fall unterscheidet sich von Situationen, in denen Vorgesetzte ohne Entscheidungsbefugnis lediglich ihre persönliche Meinung äussern. In solchen Fällen wird laut "Haufe.de" nicht gegen Treu und Glauben verstossen, wenn zwischenzeitlich gravierende neue Umstände auftreten, die einen Meinungsumschwung rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber jedoch keine solchen Umstände darlegen können. © Deutsche Presse-Agentur