Düsseldorf - Urlauber, die eine Zugreise durch mehrere Länder mit Umstiegen planen, sollten die Fahrkarten dafür bestenfalls zusammenhängend als Reisekette buchen. "Nur dann sind Reisende rundum abgesichert, wenn es auf Teilstrecken zu Problemen kommt", sagt Melanie Schliebener, die bei der Verbraucherzentrale NRW die Schlichtungsstelle Nahverkehr leitet. In dem Zusammenhang spricht man auch von einer Durchgangsfahrkarte.

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Wer indes Einzeltickets für Teilstrecken bei unterschiedlichen Anbietern kauft, muss wissen: Dann fehlt ein durchgehender Beförderungsvertrag. Dadurch können Erstattungsansprüche eingeschränkt sein.

Ein einfaches Beispiel: Der erste Zug verspätet sich und man verpasst den Anschlusszug. Haben Reisende in so einem Fall zwei Einzeltickets, können sie zwar für den ersten Zug ihre Bahngastrechte geltend machen – das Ticket für den anderen Zug aber verfällt, ohne dass man Geld zurückbekommt oder kostenfrei eine alternative spätere Verbindung nutzen darf.

Doch auch wenn man die Tickets in einem Buchungsvorgang kauft und davon ausgeht, dass man eine Durchgangsfahrkarte erwirbt, gibt es einen möglichen Haken, warnen die Verbraucherschützer: Werde man noch vor dem Kauf auf den Tickets oder auf einem ergänzenden Informationsblatt davon in Kenntnis gesetzt, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen, gelten die Rechte wie bei einem Einzelticket. Dann stünde man im obigen Beispiel vor dem gleichen Problem. Also genau hinschauen, ehe man bucht.

Welche Rechte haben Bahnreisende bei Problemen?

Die Bahngastrechte sind in einer EU-Verordnung umfassend geregelt. Das sind die wichtigsten Punkte im kurzen Überblick:

  • Verspätung am Ziel: Fährt der Zug mindestens 60 Minuten zu spät am Zielbahnhof ein, hat man Anspruch auf 25 Prozent des Fahrpreises, ab zwei Stunden Verzug sind es 50 Prozent. Die Ausnahme: Das Bahnunternehmen kann höhere Gewalt als Grund für die Verspätung geltend machen – dazu zählen etwa Vandalismus oder Personen im Gleis.
  • Zugausfall: Die Bahn kommt … nicht. Fällt der Zug aus, können Reisende das Geld für ihr Ticket zurückfordern oder kostenfrei eine andere vergleichbare Verbindung des Anbieters nutzen. Ewig auf ein Angebot warten müssen sie aber nicht: Wird nicht binnen 100 Minuten nach der geplanten Abfahrt eine Alternative vom Unternehmen angeboten, können Reisende selbst aktiv werden und sich eine andere Bahn- oder Busverbindung buchen. Das Geld dafür können sie sich zurückholen.
  • Verpflegung: Bei mehr als einstündigen Verspätungen haben Reisende Anspruch auf Speisen und Getränke. Sie müssen aber im Zug oder Bahnhof verfügbar sein, schränkt die Verbraucherzentrale ein. Geht es nicht mehr weiter, müssen Bahnunternehmen Hotelübernachtungen anbieten.

Wichtig: Ausfälle und Verspätungen sollten von Reisenden gut dokumentiert werden. Als Belege taugen Fotos von der Anzeigetafel am Bahnhof, aber zum Beispiel auch Screenshots von der App der Bahngesellschaft, falls dort das Problem angezeigt wird, so die Verbraucherschützer.

Mehr Informationen zu den Bahngastrechten gibt es online auch beim Europäischen Verbraucherzentrum und der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr.  © Deutsche Presse-Agentur