Koblenz/Berlin - Bereits seit einigen Jahren sind Minischweine als Haustiere beliebt. Sie im Wohngebiet zu halten, kann aber ein Verstoss gegen das Baurecht sein und damit untersagt werden. Das zeigt ein Gerichtsentscheid des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz (AZ: 8 A 11067/24.OVG), auf den das Rechtsportal "anwaltsauskunft.de" verweist.
Der Grund: Die Haltung der sogenannten Minipigs kann mit Geräusch- und Geruchsbelästigungen einhergehen, die für ein Wohngebiet nicht üblich sind. Sprich: Ein Wohngebiet ist zum Wohnen da und diese Art der Tierhaltung widerspricht der typischen Nutzung.
Minischwein: Nur als Ferkel klein
Im konkreten Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zwei Minischweine gehalten. Ohne Baugenehmigung und in einem allgemeinen Wohngebiet - umgeben von Einfamilienhäusern. Die Folge: die zuständige Bauaufsichtsbehörde verbot die Haltung. Der Eigentümer klagte.
Sein Argument: Minischweine seien nicht vergleichbar mit üblichen Nutztieren wie Hausschweinen. Ihre Haltung sei eher ein Hobby wie etwa bei Hunden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das OVG Koblenz bestätigte die Entscheidung. Schweine zählen nicht zu den typischen Kleintieren, die im Wohngebiet gehalten werden können.
Selbst kleinwüchsige Minipigs nicht. Denn auch wenn der Name es vermuten lässt: wirklich klein sind die Minischweine nicht. Ein ausgewachsenes Minipig kann ein Gewicht von bis zu 150 Kilogramm erreichen. Zudem gibt es tierschutz- und seuchenrechtliche Anforderungen.
Mit Hunden oder Katzen können die Schweinchen daher nicht gleichgestellt werden. "Anders könnte es bei Hühnern aussehen", sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltsauskunft. Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Dabei spielen etwa Anzahl der Tiere oder die Anwesenheit eines Hahns eine Rolle. © Deutsche Presse-Agentur