Kaum wieder daheim, flattert eine saftige Rechnung in den Briefkasten, weil man sich im Ausland nicht an die Verkehrsregeln gehalten hat - kann das sein? Was Autofahrer zahlen müssen und was nicht.
Kehl/Berlin - Wer nach der Autoreise ins Ausland einen Bussgeldbescheid im Briefkasten findet, etwa wegen Falschparkens, sollte das Schreiben ernst nehmen. Auch, wenn die Summe ungewöhnlich hoch erscheint. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hin.
Denn Verkehrsverstösse würden im Ausland oft strenger geahndet als in Deutschland. Wer zur fraglichen Zeit tatsächlich mit dem Auto vor Ort war, könne davon ausgehen, dass die Forderung echt ist. Besonders oft bekämen deutsche Autofahrer Post wegen:
- Parkverstössen auf privat betriebenen Parkflächen
- nicht gezahlten Mautgebühren oder Problemen mit Vignetten
- unerlaubtem Befahren von Umweltzonen oder City-Maut-Bereichen
Bussgeld oder Vertragsstrafe: besser zahlen
Je nachdem, wer das Geld einfordert, handelt es sich um ein Bussgeld (von öffentlichen Behörden) oder um eine Vertragsstrafe (zum Beispiel von privaten Mautbetreibern oder Parkplatzgesellschaften). In beiden Fällen gilt: Man sollte die Zahlungsaufforderung nicht ignorieren. Sonst riskiert man zusätzliche Gebühren.
Im ersten Fall, dem Bussgeld, bekommt man übrigens Post vom deutschen Bundesamt für Justiz (BfJ). Es vollstreckt die Bussgelder, die Behörden im EU-EU-Ausland verhängen. Bekommt man nach dem Auslandsurlaub und begangenen Verstoss einen Brief vom BfJ, hat das also seine Richtigkeit.
Vertragsstrafen können zwar in Deutschland nicht behördlich vollstreckt werden, können aber zivilrechtlich geltend gemacht werden, also etwa durch eine Klage. Einfach aussitzen empfiehlt sich also nicht.
Zusatzgebühren von Autovermietern: in der Regel unzulässig
Was man hingegen nicht einfach zahlen sollte: Vermieter von Mietwagen schicken oft noch eine zweite Rechnung, in der sie eine Bearbeitungsgebühr dafür erheben, dass sie Fahrerdaten an eine Behörde oder ein Inkassobüro weitergegeben haben.
Laut EVZ ist das in vielen Fällen rechtlich nicht zulässig. Wurde der Betrag bereits vom Konto abgebucht, sollten Betroffene über ein Chargeback-Verfahren bei der Bank versuchen, das Geld zurückbuchen zu lassen.
Hohe Inkassokosten: erst einmal kritisch prüfen
Was man ebenfalls nicht blind akzeptieren sollte: unverhältnismässig hohe Inkassokosten, also Gebühren von Inkassounternehmen, die für private Gläubiger Forderungen eintreiben. Unverhältnismässig bedeutet, dass die zusätzlichen Kosten die eigentliche Forderung weit übersteigen.
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Das wäre laut EVZ zum Beispiel der Fall, wenn die Strafe für einen Verstoss 60 Euro beträgt, durch Inkasso- und Bearbeitungsgebühren am Ende aber fast 500 Euro verlangt werden. Solche Aufschläge gingen über das hinaus, was rechtlich vorgesehen ist, und Betroffene sollten Widerspruch einlegen.
Handelt es sich um eine behördliche Forderung, ist es übrigens von vornherein falsch, wenn sie über Inkasso läuft. In dem Fall sollte man das Inkassoschreiben zurückweisen und auf den Behördenweg verweisen.
Bei Unsicherheiten können sich Betroffene an das EVZ wenden, das kostenfrei bei der rechtlichen Einordnung unterstützt. © Deutsche Presse-Agentur