Ist der Ehepartner noch nicht im Pensionsalter, dürfen Erziehungsgutschriften bei der AHV-Rente der pensionierten Person nur zur Hälfte angerechnet werden. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden.

Sie ging vor ihrem Mann in Pension und hatte ihr Arbeitspensum wegen der Kinderbetreuung gesenkt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen, die die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei der Berechnung ihrer AHV-Rente als diskriminierend erachtete.

Sie verlangte, dass ihr die Erziehungsgutschriften so lange in vollem Umfang angerechnet werden, bis mit der Pensionierung ihres Mannes auch das gesplittete Einkommen zu ihren Gunsten berücksichtigt werde

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Weil die Erziehungsgutschriften keine Reduktion der Erwerbstätigkeit voraussetzen und sich damit nicht zwingend auf die Gestaltung des Familienlebens auswirken, falle eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Betracht, schreibt das Bundesgericht.  © Keystone-SDA