Für die meisten ist es ein unangenehmes Thema aber trotzdem sollte sich jeder frühzeitig damit beschäftigen. Was passiert mit mir, wenn ich einmal nicht mehr fähig bin, mich eigenständig auszudrücken? Wer für diesen Fall vorsorgen möchte, sollte über eine Patientenverfügung nachdenken.

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Filmdiva Christine Kaufmann verlor am 28. März den Kampf gegen den Blutkrebs. Die Exfrau von Tony Curtis wurde eine Woche vor ihrem Tod in ein künstliches Koma versetzt, aus dem sie nicht mehr erwachte. Zwar wusste ihre Familie, dass sie nicht künstlich von Apparaten am Leben erhalten werden wollte, dennoch stellte diese ungewisse Zeit Ärzte und Angehörige vor schwere Entscheidungen. Denn eine offizielle Verfügung hatte die Schauspielerin nie aufgesetzt.

Eine Patientenverfügung kann Angehörigen und Ärzten schriftlich Weisung geben, ob sie einen Patienten beispielsweise künstlich beatmen oder wiederbeleben sollen, wenn sein Herz einmal aufgehört hat von selbst zu schlagen. Dies entlastet Angehörige in einer ohnehin schon schweren Zeit und nimmt Entscheidungsdruck von Ärzten. In der Schweiz hat nur jeder Zehnte eine Patientenverfügung.

Wünsche den Angehörigen mitteilen

Der Notarzt ergreift für gewöhnlich im Fall der Fälle unabhängig von Alter und gesundheitlichem Zustand alle Massnahmen um das Leben seines Patienten zu retten, anstatt zuerst nach einer Patientenverfügung zu suchen. Er weiss folglich nicht, ob sein Patient lebenserhaltende Massnahmen ablehnt oder nicht. Darum ist es besonders wichtig, dass nahe Angehörige über den Inhalt der Patientenverfügung informiert sind.

Doch nicht nur für den Notfall sollten Vorkehrungen getroffen werden. Auch Demenz und Alzheimer nehmen einem Menschen die Entscheidungsfähigkeit. Mit einer Patientenverfügung kann im besten Fall frühzeitig genau geregelt werden wie die Behandlung weiter verlaufen soll.

"Eine urteilsfähige Person kann darin festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt", erklärt Sebastian Micheroli vom Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich. "Sie kann auch eine andere Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen", so der Jurist weiter. Falls die in der Verfügung beauftragte Person ihre Aufgabe nicht wahrnehmen kann oder möchte, können sogar Ersatzverfügungen getroffen werden.

Die richtige Vorlage finden

Im Internet bieten Organisationen Informationen zur Patientenverfügung und Vorlagen zum Download an. So auch die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH und die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW.

Wer bereits mit einer Krankheit zu kämpfen hat, kann auf Verfügungen zurückgreifen, die auf seine spezielle Situation ausgerichtet sind. Diese gibt es beispielsweise bei der Krebsliga, Parkinson Schweiz oder Pro Mente Sana. Letztere richtet sich an Patienten mit psychischen Leiden.

Auf jeden Fall sollte man sich zunächst immer über den Anbieter der Patientenverfügung informieren und herausfinden, ob dieser dieselben Interessen vertritt wie man selbst oder ob seitens der Ärzteschaft Vorbehalte bestehen.

Die Patientenverfügung an sich kann von unterschiedlicher Länge sein. In den umfangreicheren Verfügungen finden sich teilweise sehr detaillierte Fragen zu Reanimation, Beatmung oder zur Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr in der Sterbephase. Um Missverständnisse zu vermeiden müssen die Formulierungen so klar wie möglich sein. Die Beantwortung kann psychisch belasten und setzt zudem medizinisches Fachwissen voraus. "Man kann sich von seinem behandelnden Arzt beraten lassen", empfiehlt Micheroli.

Patientenverfügung sicher aufbewahren

Wer eine Patientenverfügung hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. "Sie kann beispielsweise beim behandelnden Arzt oder bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden", sagt der Jurist. "Von der FMH und SAMW wird auf den betreffenden Webseiten auch eine Hinweiskarte für das Portemonnaie zur Verfügung gestellt, auf der der Hinterlegungsort angegeben werden kann."

Ausserdem sollte man von Zeit zu Zeit überprüfen ob der Inhalt der Patientenverfügung noch mit den eigenen Anschauungen konform geht und ob alle Massnahmen, die laut Verfügung angedacht sind, überhaupt noch technisch und rechtlich durchführbar sind. "Bei bestehender Urteilsfähigkeit ist der Widerruf der Patientenverfügung jederzeit möglich", sagt Micheroli.

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